Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen Lean-Quadrat, Inhaber Hartmut Hinske, nachfolgend „Lean-Quadrat“ genannt, und seinen Auftraggebern über Beratungs-, Coaching-, Trainings-, Schulungs-, Workshop-, Moderations- und sonstige Dienstleistungen.
  2. Die Leistungen von Lean-Quadrat richten sich überwiegend an Unternehmen, Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Diese AGB sind daher grundsätzlich für Geschäftsbeziehungen im B2B-Bereich bestimmt.
  3. Individuelle Vereinbarungen zwischen Lean-Quadrat und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Lean-Quadrat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
  4. Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

 

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

  1. Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind die im Angebot, in der Auftragsbestätigung, im Projektvertrag oder in einer sonstigen individuellen Vereinbarung beschriebenen Leistungen.
  2. Lean-Quadrat erbringt insbesondere Leistungen in den Bereichen:
  • Lean Management und Lean Transformation
  • Operational Excellence
  • Prozessoptimierung
  • Shopfloor Management
  • Hoshin Kanri und Strategieumsetzung
  • 5S und Arbeitsplatzorganisation
  • Wertstromanalyse und Wertstromdesign
  • Produktions- und Administrationsoptimierung
  • Coaching und Managementberatung
  • Projektbegleitung und Interim-Unterstützung
  • Workshops und Moderationen
  • Schulungen und Trainings
  • Aufbau und Weiterentwicklung von Lean-Management-Systemen
  • Auditierung, Assessments und Reifegradanalysen
  • sonstige im jeweiligen Auftrag vereinbarte Beratungs- und Unterstützungsleistungen.
  1. Die konkrete Ausgestaltung der Leistung richtet sich nach dem jeweiligen Auftrag. Umfang, Dauer, Termine, Einsatzort, Vergütung und sonstige projektbezogene Bedingungen werden grundsätzlich individuell vereinbart.
  2. Sofern nicht ausdrücklich eine bestimmte Leistung oder ein bestimmtes Ergebnis vereinbart wurde, schuldet Lean-Quadrat die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Beratungs-, Coaching-, Trainings- oder Unterstützungsleistung, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen, organisatorischen oder sonstigen Erfolg.
  3. Empfehlungen, Analysen, Konzepte, Maßnahmenvorschläge und sonstige Beratungsergebnisse dienen der fachlichen Unterstützung des Auftraggebers. Die unternehmerische Entscheidung über deren Umsetzung sowie deren konkrete Umsetzung im Unternehmen obliegt ausschließlich dem Auftraggeber.

 

§ 3 Vertragsschluss

  1. Angebote von Lean-Quadrat sind, sofern im Angebot nicht ausdrücklich anders angegeben, freibleibend und unverbindlich.
  2. Ein Vertrag kommt durch die schriftliche oder in Textform erfolgende Auftragsbestätigung von Lean-Quadrat oder durch die tatsächliche Aufnahme der vereinbarten Leistungserbringung zustande.
  3. Bei individuell vereinbarten Projekten können Angebot, Leistungsbeschreibung, Projektvertrag, Auftragsbestätigung oder sonstige schriftliche Vereinbarungen Bestandteil des Vertrages sein.
  4. Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung in Textform, sofern nicht aufgrund der Art der Leistung eine kurzfristige mündliche Abstimmung sachgerecht ist. In diesem Fall kann die Vereinbarung anschließend in Textform bestätigt werden.

 

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber stellt Lean-Quadrat alle für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Ansprechpartner und sonstigen Voraussetzungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
  2. Der Auftraggeber gewährleistet insbesondere den erforderlichen Zugang zu den für die Leistungserbringung relevanten Bereichen, Systemen, Prozessen und Ansprechpartnern, soweit dies vereinbart oder für die Durchführung des Auftrags erforderlich ist.
  3. Bei Workshops, Trainings, Assessments und Beratungsprojekten benennt der Auftraggeber, soweit erforderlich, geeignete Ansprechpartner und Teilnehmer.
  4. Verzögerungen oder Mehraufwendungen, die aufgrund nicht, verspätet oder unvollständig erbrachter Mitwirkungspflichten des Auftraggebers entstehen, können zu einer angemessenen Anpassung von Terminen, Leistungsumfang und Vergütung führen.
  5. Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm bereitgestellten Informationen und Unterlagen verantwortlich.

 

§ 5 Durchführung der Leistungen

  1. Lean-Quadrat erbringt die vereinbarten Leistungen grundsätzlich persönlich durch den Inhaber Hartmut Hinske. Soweit dies für die Durchführung eines Projektes erforderlich oder sinnvoll ist, kann Lean-Quadrat nach vorheriger Abstimmung qualifizierte Kooperationspartner oder Subunternehmer einsetzen.
  2. Termine und Einsatzzeiten werden individuell vereinbart.
  3. Sofern im Auftrag nichts anderes vereinbart wurde, kann die Leistungserbringung beim Auftraggeber, an einem vereinbarten externen Ort oder online erfolgen.
  4. Vereinbarte Termine sind verbindlich. Sollte ein Termin aufgrund von Umständen, die Lean-Quadrat nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden können, wird mit dem Auftraggeber unverzüglich ein Ersatztermin abgestimmt.
  5. Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige unvorhersehbare, von Lean-Quadrat nicht zu vertretende Ereignisse, die die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen Lean-Quadrat, die Leistungserbringung für die Dauer der Beeinträchtigung angemessen zu verschieben. Bereits erbrachte Leistungen bleiben hiervon unberührt.

 

§ 6 Vergütung

  1. Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot oder der individuellen Vereinbarung.
  2. Die Vergütung kann insbesondere als
  • Stunden- oder Tagessatz,
  • Pauschalhonorar,
  • Projektpreis,
  • Seminar- oder Teilnehmergebühr

vereinbart werden.

  1. Alle Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Bei nach Zeitaufwand abgerechneten Leistungen erfolgt die Abrechnung auf Grundlage der tatsächlich erbrachten Leistungszeit.
  3. Für Reisezeiten, Reisekosten, Übernachtungskosten, Parkgebühren, sonstige Nebenkosten und gegebenenfalls weitere projektbezogene Auslagen gelten die im Angebot oder Projektvertrag vereinbarten Regelungen.
  4. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, werden Reise- und Übernachtungskosten gegen Nachweis bzw. entsprechend der vereinbarten Pauschalen berechnet.

 

§ 7 Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen von Lean-Quadrat sind, sofern im Angebot oder in der Rechnung keine abweichende Zahlungsfrist angegeben ist, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  2. Bei größeren Projekten kann Lean-Quadrat angemessene Abschlagszahlungen oder Teilrechnungen vereinbaren.
  3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  4. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers bestehen nur im gesetzlich zulässigen Umfang. Die Aufrechnung ist insbesondere nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig, soweit gesetzlich zulässig.

 

§ 8 Terminverschiebung und Stornierung bei Beratungs-, Coaching- und Projektleistungen

  1. Bei individuell vereinbarten Beratungs-, Coaching-, Workshop- oder Projektterminen kann der Auftraggeber eine Terminverschiebung oder Stornierung anfragen.
  2. Für die Stornierung oder Verschiebung gelten grundsätzlich die im jeweiligen Angebot oder Projektvertrag vereinbarten Bedingungen.
  3. Sofern im individuellen Auftrag keine abweichende Regelung vereinbart wurde, gilt bei einer Stornierung durch den Auftraggeber folgende Staffelung:
  • bis 20 Arbeitstage vor dem vereinbarten Termin: kostenfrei
  • 19 bis 11 Arbeitstage vor dem vereinbarten Termin: 50 % des vereinbarten Honorars
  • 10 bis 6 Arbeitstage vor dem vereinbarten Termin: 75 % des vereinbarten Honorars
  • 5 oder weniger Arbeitstage vor dem vereinbarten Termin: 100 % des vereinbarten Honorars.
  1. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Lean-Quadrat kein oder ein wesentlich geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist.
  2. Bereits angefallene und nicht stornierbare Fremdkosten, insbesondere für Reisen, Übernachtungen, Räume oder sonstige projektbezogene Leistungen, können zusätzlich berechnet werden, soweit diese Kosten tatsächlich angefallen sind und nicht anderweitig erstattet werden können.
  3. Im gegenseitigen Einvernehmen kann ein stornierter Termin auf einen Ersatztermin verschoben werden. In diesem Fall können bereits entstandene Fremdkosten sowie angemessene zusätzliche Aufwendungen berechnet werden.

 

§ 9 Besondere Regelungen für offene Seminare und Trainings

  1. Für offene Seminare und Trainings gelten die im jeweiligen Seminarangebot veröffentlichten bzw. individuell vereinbarten Teilnahmebedingungen.
  2. Eine verbindliche Anmeldung stellt einen Auftrag zur Teilnahme an der jeweiligen Veranstaltung dar.
  3. Kann ein Teilnehmer nicht teilnehmen, kann nach vorheriger Abstimmung grundsätzlich eine Ersatzperson benannt werden, sofern dies organisatorisch möglich ist.
  4. Soweit im jeweiligen Seminarangebot keine abweichenden Stornierungsbedingungen geregelt sind, gelten die folgenden Bedingungen:
  • bis 20 Arbeitstage vor Seminarbeginn: kostenfrei
  • 19 bis 11 Arbeitstage vor Seminarbeginn: 50 % der Teilnahmegebühr
  • 10 bis 6 Arbeitstage vor Seminarbeginn: 75 % der Teilnahmegebühr
  • 5 oder weniger Arbeitstage vor Seminarbeginn: 100 % der Teilnahmegebühr.
  1. Kann ein Seminar aufgrund zu geringer Teilnehmerzahl, Erkrankung des Trainers, höherer Gewalt oder aus einem sonstigen wichtigen, von Lean-Quadrat nicht zu vertretenden Grund nicht stattfinden, ist Lean-Quadrat berechtigt, das Seminar abzusagen oder zu verschieben.
  2. Im Falle einer Absage durch Lean-Quadrat wird dem Teilnehmer ein Ersatztermin angeboten oder die bereits gezahlte Teilnahmegebühr erstattet.
  3. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers wegen einer Absage bestehen nur im Rahmen der gesetzlichen Haftung.

 

§ 10 Änderungen und Anpassungen von Leistungen

  1. Änderungen des Leistungsumfangs können sich während eines Projektes aufgrund neuer Erkenntnisse, veränderter Rahmenbedingungen oder zusätzlicher Anforderungen ergeben.
  2. Werden zusätzliche Leistungen vom Auftraggeber gewünscht oder erforderlich, werden diese grundsätzlich vor ihrer Durchführung hinsichtlich Umfang und Vergütung abgestimmt.
  3. Soweit eine vorherige Abstimmung aufgrund der Dringlichkeit oder der betrieblichen Situation nicht möglich ist, kann Lean-Quadrat notwendige zusätzliche Leistungen nach Rücksprache mit dem Auftraggeber durchführen und anschließend entsprechend dokumentieren.
  4. Zusätzliche Leistungen werden nach dem vereinbarten Stunden- oder Tagessatz bzw. nach einer gesonderten Vereinbarung abgerechnet.

 

§ 11 Unterlagen, Arbeitsergebnisse und Urheberrechte

  1. Sämtliche von Lean-Quadrat bereitgestellten Unterlagen, Präsentationen, Trainingsunterlagen, Checklisten, Vorlagen, Modelle, Methodenbeschreibungen, Konzepte, Workbooks und sonstigen Materialien sind urheberrechtlich geschützt, soweit sie nicht bereits aufgrund gesetzlicher Vorschriften gemeinfrei sind.
  2. Die dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen dürfen ausschließlich für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden.
  3. Eine Vervielfältigung, Veröffentlichung, Weitergabe an Dritte, gewerbliche Weiterverwendung oder sonstige Nutzung außerhalb des vereinbarten Vertragszwecks bedarf der vorherigen Zustimmung von Lean-Quadrat in Textform.
  4. Soweit im Rahmen eines Projektes kundenspezifische Arbeitsergebnisse erstellt werden, erhält der Auftraggeber an diesen nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Honorars die für den vertraglich vorgesehenen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte.
  5. Allgemeine Methoden, Modelle, Vorgehensweisen, Erfahrungen, Templates und Know-how von Lean-Quadrat bleiben Eigentum bzw. geistiges Eigentum von Lean-Quadrat und dürfen auch nach Projektende weiterverwendet werden, soweit dadurch keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers offengelegt werden.

 

§ 12 Vertraulichkeit

  1. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Vertragspartei vertraulich zu behandeln.
  2. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich für die Durchführung des jeweiligen Vertrags verwendet werden.
  3. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die
  • zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung bereits öffentlich bekannt waren,
  • ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt werden,
  • der empfangenden Vertragspartei bereits rechtmäßig bekannt waren oder
  • aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
  1. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach Beendigung des jeweiligen Vertrags fort, soweit dies gesetzlich zulässig und nach der Art der Information erforderlich ist.

 

§ 13 Datenschutz

  1. Lean-Quadrat verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.
  2. Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von Lean-Quadrat in der jeweils geltenden Fassung.
  3. Die Datenschutzerklärung ist unter

https://www.lean-quadrat.de/dse/

abrufbar.

  1. Soweit Lean-Quadrat im Rahmen eines Auftrags personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet und die Voraussetzungen einer Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO erfüllt sind, werden die erforderlichen Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung gesondert getroffen.

 

§ 14 Haftung

  1. Lean-Quadrat haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Lean-Quadrat oder einer gesetzlichen Vertreterin bzw. einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  2. Lean-Quadrat haftet außerdem unbeschränkt für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
  3. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Lean-Quadrat nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
  4. Eine Haftung für den Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen, organisatorischen oder sonstigen Erfolgs besteht nur, wenn ein solcher Erfolg ausdrücklich als Vertragsinhalt vereinbart wurde.
  5. Die Beratung, das Coaching und die sonstigen Leistungen von Lean-Quadrat ersetzen keine rechtliche, steuerliche oder medizinische Beratung, sofern eine solche nicht ausdrücklich als Leistung vereinbart wurde.
  6. Der Auftraggeber bleibt für unternehmerische Entscheidungen sowie für die Umsetzung von Empfehlungen, Maßnahmen und Konzepten selbst verantwortlich.
  7. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften entgegenstehen.

 

§ 15 Kündigung und Beendigung von Dauerschuldverhältnissen

  1. Sofern ein Vertrag auf bestimmte Zeit geschlossen wurde, endet er grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
  2. Bei unbefristeten Dauerschuldverhältnissen gelten die im jeweiligen Vertrag vereinbarten Kündigungsfristen.
  3. Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  4. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung sind die bis zum Beendigungszeitpunkt erbrachten Leistungen sowie bereits entstandene und nicht mehr stornierbare Fremdkosten entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen zu vergüten.

 

§ 16 Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen

  1. Nach Beendigung des Auftrags kann der Auftraggeber die Rückgabe von ihm zur Verfügung gestellter Originalunterlagen verlangen, soweit diese nicht zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten benötigt werden.
  2. Elektronische Kopien dürfen im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie zur Dokumentation der ordnungsgemäßen Leistungserbringung aufbewahrt werden.

 

§ 17 Höhere Gewalt

  1. Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs von Lean-Quadrat, insbesondere Naturereignisse, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, erhebliche technische Störungen, Ausfälle von Kommunikations- oder IT-Systemen oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse, die eine Leistungserbringung wesentlich beeinträchtigen, gelten als höhere Gewalt.
  2. Für die Dauer einer solchen Beeinträchtigung sind die betroffenen Leistungspflichten ausgesetzt, soweit deren Erfüllung unmöglich oder unzumutbar ist.
  3. Die Vertragsparteien werden sich in einem solchen Fall unverzüglich über das weitere Vorgehen abstimmen.

 

§ 18 Referenzen und Veröffentlichungen

  1. Lean-Quadrat darf Auftraggeber nur dann namentlich als Referenz oder Projektbeispiel nennen, wenn hierfür eine entsprechende Zustimmung des Auftraggebers vorliegt.
  2. Die Veröffentlichung von Logos, Projektinhalten, Fotos oder sonstigen unternehmensbezogenen Informationen des Auftraggebers erfolgt nur mit dessen Zustimmung.
  3. Allgemeines, nicht vertrauliches Know-how und anonymisierte Projekterfahrungen dürfen von Lean-Quadrat für eigene Beratungs-, Trainings- und Marketingzwecke verwendet werden, sofern hierdurch keine Rückschlüsse auf den konkreten Auftraggeber oder vertrauliche Informationen möglich sind.

 

§ 19 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für die Leistungen von Lean-Quadrat ist, soweit gesetzlich zulässig, der im jeweiligen Auftrag vereinbarte Leistungsort. Für reine Zahlungsansprüche gilt der Sitz von Lean-Quadrat als Erfüllungsort, soweit gesetzlich zulässig.
  2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird – soweit gesetzlich zulässig – Koblenz als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis vereinbart.
  3. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
  4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dieses auf das jeweilige Vertragsverhältnis Anwendung finden würde.

 

§ 20 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Vertrages sollen aus Gründen der Nachweisbarkeit in Textform erfolgen.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
  3. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eine automatische Ersetzung durch eine wirtschaftlich möglichst gleichkommende Klausel findet nicht statt.
  4. Individuelle Vereinbarungen zwischen Lean-Quadrat und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB.

 

Lean-Quadrat
Inhaber: Hartmut Hinske
Kurfürstenstraße 66
56068 Koblenz
Deutschland

Stand: August 2026

 

Information icon

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.